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Mehrarbeit / Ueberstunden / taegliche Arbeitszeit

Andreas Zymny
06.05.2007 - 10:20
Guten Tag zusammen.

Das Thema wurde vermutlich schon hunderte Male durchgekaut, und obwohl
ich viel dazu gelesen habe, ist das fuer mich immer noch nicht wirklich
klar.



Der Fall:

AG und AN haben einen Arbeitsvertrag (AV) abgeschlossen, demnach der AN
eine woechentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ohne Pausen zu leisten hat.

Des weiteren ist im AV niedergeschrieben, dass der AN sich bereit
erklaert "ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, ohne
weitere Verguetungsansprueche, Ueberstunden zu leisten, soweit diese
betrieblich erforderlich sind, angeordnet werden und nicht gegen die
gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstossen. Etwa anfallende Ueberstunden
sind mit dem vereinbarten monatlichen Brutto-Monatsgehalt abgegolten."


Art. 3 das ArbZG sagt, dass die werktaegliche Arbeitszeit 8 Stunden
nicht ueberschritten werden darf.

Gilt der Samstag als Werktag? Im ArbZG wird nur von 'Werktag' geredet
und 'Sonn-/Feiertagen'. Man koennte daraus schliessen, dass das ArbZG
davon ausgeht, dass eine 6-Tage-Arbeitswoche gilt.


Weiter unten im AV steht: "Der kalenderjaehrliche Urlaubsanspruch [...]
unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Arbeitswoche." Ansonsten ist im AV
kein Hinweis
uf die Definition einer Arbeitswoche oder Werktages zu sehen.


Da das BAG nicht zwischen Mehrarbeit und Ueberstunden unterscheidet,
verwende ich im Nachfolgenden den Begriff Mehrarbeit.


Nun meine Fragen:

Das ArbZG schweigt sich darueber aus, in welcher Form Mehrarbeit
abgegolten werden kann, und wenn ich recht informiert bin gibt es dazu
auch keine gesetzliche Regelung. Nach allgemeiner Auffassung ist
Mehrarbeit entweder durch finanzielle Leistungen (in obigen Fall durch
den AV ausgeschlossen) oder durch Freizeit abzugelten. Bedeutet die
Formulierung im AV, dass in dem vorliegenden Fall keinerlei Ansprueche
des AN bestehen, Mehrarbeit in Form von Freizeit auszugleichen?

Wenn es keine gesetzliche Regelung gibt, bedeutet das auch, dass
generell kein Anspruch besteht, Mehrarbeit in irgendeiner Form verguetet
zu bekommen (entweder finanziell oder durch Freizeit)?

Was genau bedeutet "betrieblich erforderlich"? Mehrarbeit wird entweder
geleistet weil es mehr Arbeit gibt als die vorhandenen AN bewaeltigen
koennten, oder aussergewoehnliche Umstaende es erfordern mehr zu
arbeiten. Ist dies in beiden Faellen "betrieblich erforderlich"?

Wie ist die Mehrarbeit in Verbindung mit der vertraglich vereinbarten
Wochenarbeitszeit unter Beruecksichtigung des ArbZG zu sehen? Das ArbZG
sagt, dass 48 Arbeitsstunden die Woche zulaessig sind. Auf das Jahr
gesehen wuerde dies ein Mehr von 424 Arbeitsstunden bedeuten, die weder
verguetet wuerden, noch als Freizeit genommen werden koennen. Das waeren
immerhin 2,5 zusaetzliche Monate, die der AG vom AN bekommt und auch
verlangen kann. Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass dies durch
den Gesetzgeber nicht berucksichtigt wurde. Oder etwa doch?



Mit freundlichem Gruss,

Andreas

Ralf Wenzel
06.05.2007 - 11:27
Andreas Zymny <email@anonym; schrieb:
Gilt der Samstag als Werktag? Im ArbZG wird nur von 'Werktag'
geredet und 'Sonn-/Feiertagen'. Man koennte daraus schliessen, dass
das ArbZGdavon ausgeht, dass eine 6-Tage-Arbeitswoche gilt.

Richtig.


Ralf

--
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"Heinz D. Trost"
06.05.2007 - 11:38
Andreas,



Art. 3 das ArbZG sagt, dass die werktaegliche Arbeitszeit 8 Stunden
nicht ueberschritten werden darf.

Gilt der Samstag als Werktag? Im ArbZG wird nur von 'Werktag' geredet
und 'Sonn-/Feiertagen'. Man koennte daraus schliessen, dass das ArbZG
davon ausgeht, dass eine 6-Tage-Arbeitswoche gilt.

Natürlich ist der Samstag Werktag. Das sieht man z.B. immer dann, wenn
man samstags irgendwo parkt, wo "Werktags" das Parken verboten ist,- und
dann nen Strafzettel bekommt: Samsag ist Werktag im Sinne des ArbZG.



Weiter unten im AV steht: "Der kalenderjaehrliche Urlaubsanspruch [...]
unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Arbeitswoche." Ansonsten ist im AV
kein Hinweis auf die Definition einer Arbeitswoche oder Werktages zu sehen.

Das bedeutet: Die Zahl der so ausgewiesenen Urlaubstage ist dann wohl
schon auf diese 5 Tage-Woche berechnet, d.h.
20 Arbeitstage Urlaubsanspruch = 4 Wochen, etc.

Das ArbZG schweigt sich darueber aus, in welcher Form Mehrarbeit
abgegolten werden kann, und wenn ich recht informiert bin gibt es dazu
auch keine gesetzliche Regelung. Nach allgemeiner Auffassung ist
Mehrarbeit entweder durch finanzielle Leistungen (in obigen Fall durch
den AV ausgeschlossen) oder durch Freizeit abzugelten. Bedeutet die
Formulierung im AV, dass in dem vorliegenden Fall keinerlei Ansprueche
des AN bestehen, Mehrarbeit in Form von Freizeit auszugleichen?

genau. Abgegolten bedeutet: Man kriegt kein Extra Geld und keinen
Freizeitausgleich. Aber vermutlich ein übertarifliches Gehalt.

Wenn es keine gesetzliche Regelung gibt, bedeutet das auch, dass
generell kein Anspruch besteht, Mehrarbeit in irgendeiner Form verguetet
zu bekommen (entweder finanziell oder durch Freizeit)?

nein, gemäß BGB ist Arbeit zu vergüten, wenn nichts anderes vereinbart,
in üblicher, billiger Weise. "Billig" bedeutet hier: "Angemessen". Das
bedeutet, in der Regel mit dem ortzüblich gezahlten Lohn/Gehalt (Tarif).
Davon kann durch AV abgewichen, kann pauschaliert in Geld oder in
Freizeit abgegolten werden. Oder Gratisarbeit vereinbart werden.

Was genau bedeutet "betrieblich erforderlich"? Mehrarbeit wird entweder
geleistet weil es mehr Arbeit gibt als die vorhandenen AN bewaeltigen
koennten, oder aussergewoehnliche Umstaende es erfordern mehr zu
arbeiten. Ist dies in beiden Faellen "betrieblich erforderlich"?

Sicher, um erhöhten Arbeitsanfall zu bewältigen (oder wenn wer wegen
Krankheit oder so ausfiel).


Wie ist die Mehrarbeit in Verbindung mit der vertraglich vereinbarten
Wochenarbeitszeit unter Beruecksichtigung des ArbZG zu sehen? Das ArbZG
sagt, dass 48 Arbeitsstunden die Woche zulaessig sind. Auf das Jahr
gesehen wuerde dies ein Mehr von 424 Arbeitsstunden bedeuten, die weder
verguetet wuerden, noch als Freizeit genommen werden koennen. Das waeren
immerhin 2,5 zusaetzliche Monate, die der AG vom AN bekommt und auch
verlangen kann. Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass dies durch
den Gesetzgeber nicht berucksichtigt wurde. Oder etwa doch?

Wenn das so im AV steht, und damit von AG und AN akzeptiert ist, dann
ist das Gesetz damit auch zufrieden
, es fällt unter Vertragsfreiheit.

Aber: Am Besten die zuständige Gewerkschaft konsultieren,- die
Gewerkschaftssekretäre kennen "ihre Pappenheimer", d.h. die Firmen, die
mit solchen Klauseln AN übern Löffel balbieren wollen...


Heinz

Markus Philippi
06.05.2007 - 12:58
Hallo!

Am Sun, 06 May 2007 10:20:58 +0200 schrieb Andreas Zymny:


Was genau bedeutet "betrieblich erforderlich"? Mehrarbeit wird entweder
geleistet weil es mehr Arbeit gibt als die vorhandenen AN bewaeltigen
koennten, oder aussergewoehnliche Umstaende es erfordern mehr zu
arbeiten. Ist dies in beiden Faellen "betrieblich erforderlich"?

Du beantwortest das weiter oben selbst, hier mal ein wenig umgestellt...

Des weiteren ist im AV niedergeschrieben, dass der AN sich bereit
erklaert "ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, ohne
weitere Verguetungsansprueche, Ueberstunden zu leisten, soweit diese
betrieblich erforderlich sind, angeordnet werden und nicht gegen die
gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstossen. Etwa anfallende Ueberstunden
sind mit dem vereinbarten monatlichen Brutto-Monatsgehalt abgegolten."

... wobei hier besonderes Augenmerk auf "angeordnet werden" zu richten ist.
Alles andere ist eher nicht betrieblich erforderlich.


Wie ist die Mehrarbeit in Verbindung mit der vertraglich vereinbarten
Wochenarbeitszeit unter Beruecksichtigung des ArbZG zu sehen? Das ArbZG
sagt, dass 48 Arbeitsstunden die Woche zulaessig sind. Auf das Jahr
gesehen wuerde dies ein Mehr von 424 Arbeitsstunden bedeuten, die weder
verguetet wuerden, noch als Freizeit genommen werden koennen. Das waeren
immerhin 2,5 zusaetzliche Monate, die der AG vom AN bekommt und auch
verlangen kann. Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass dies durch
den Gesetzgeber nicht berucksichtigt wurde. Oder etwa doch?

Vertragsfreiheit, warum sollte das nicht möglich sein?
Ist im "ausser Tarif"-Bereich nicht unüblich zumindest eine bestimmte
Anzahl von Mehrstunden als incl. zu betrachten, z.B. 20h/Monat.

Wenn das in einem Vertrag eines Tarifmitarbeiter auftaucht regelt das der
zugehörige Tarifvertrag wahrscheinlich günstiger, vorausgesetzt er gilt für
den AN.

gruss
Markus
--

Christoph Richter
06.05.2007 - 14:29
Andreas Zymny schrieb:
Guten Tag zusammen.

Das Thema wurde vermutlich schon hunderte Male durchgekaut, und obwohl
ich viel dazu gelesen habe, ist das fuer mich immer noch nicht wirklich
klar.



Der Fall:

AG und AN haben einen Arbeitsvertrag (AV) abgeschlossen, demnach der AN
eine woechentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ohne Pausen zu leisten hat.

Des weiteren ist im AV niedergeschrieben, dass der AN sich bereit
erklaert "ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, ohne
weitere Verguetungsansprueche, Ueberstunden zu leisten, soweit diese
betrieblich erforderlich sind, angeordnet werden und nicht gegen die
gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstossen. Etwa anfallende Ueberstunden
sind mit dem vereinbarten monatlichen Brutto-Monatsgehalt abgegolten."

Unwirksam.




Art. 3 das ArbZG sagt, dass die werktaegliche Arbeitszeit 8 Stunden
nicht ueberschritten werden darf.

Gilt der Samstag als Werktag? Im ArbZG wird nur von 'Werktag' geredet
und 'Sonn-/Feiertagen'. Man koennte daraus schliessen, dass das ArbZG
davon ausgeht, dass eine 6-Tage-Arbeitswoche gilt.

Ja.



Weiter unten im AV steht: "Der kalenderjaehrliche Urlaubsanspruch [...]
unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Arbeitswoche." Ansonsten ist im AV
kein Hinweis auf die Definition einer Arbeitswoche oder Werktages zu sehen.


Da das BAG nicht zwischen Mehrarbeit und Ueberstunden unterscheidet,
verwende ich im Nachfolgenden den Begriff Mehrarbeit.


Nun meine Fragen:

Das ArbZG schweigt sich darueber aus, in welcher Form Mehrarbeit
abgegolten werden kann, und wenn ich recht informiert bin gibt es dazu
auch keine gesetzliche Regelung. Nach allgemeiner Auffassung ist
Mehrarbeit entweder durch finanzielle Leistungen (in obigen Fall durch
den AV ausgeschlossen) oder durch Freizeit abzugelten. Bedeutet die
Formulierung im AV, dass in dem vorliegenden Fall keinerlei Ansprueche
des AN bestehen, Mehrarbeit in Form von Freizeit auszugleichen?

Die Klausel ist bereits unwirksam.



Wenn es keine gesetzliche Regelung gibt, bedeutet das auch, dass
generell kein Anspruch besteht, Mehrarbeit in irgendeiner Form verguetet
zu bekommen (entweder finanziell oder durch Freizeit)?

Was genau bedeutet "betrieblich erforderlich"? Mehrarbeit wird entweder
geleistet weil es mehr Arbeit gibt als die vorhandenen AN bewaeltigen
koennten, oder aussergewoehnliche Umstaende es erfordern mehr zu
arbeiten. Ist dies in beiden Faellen "betrieblich erforderlich"?

Wie ist die Mehrarbeit in Verbindung mit der vertraglich vereinbarten
Wochenarbeitszeit unter Beruecksichtigung des ArbZG zu sehen? Das ArbZG
sagt, dass 48 Arbeitsstunden die Woche zulaessig sind. Auf das Jahr
gesehen wuerde dies ein Mehr von 424 Arbeitsstunden bedeuten, die weder
verguetet wuerden, noch als Freizeit genommen werden koennen. Das waeren
immerhin 2,5 zusaetzliche Monate, die der AG vom AN bekommt und auch
verlangen kann. Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass dies durch
den Gesetzgeber nicht berucksichtigt wurde. Oder etwa doch?

S.o..


Christoph

Frank Kozuschnik
06.05.2007 - 14:38
Christoph Richter schrieb:

Andreas Zymny schrieb:

> AG und AN haben einen Arbeitsvertrag (AV) abgeschlossen, demnach der AN
> eine woechentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ohne Pausen zu leisten hat.
>
> Des weiteren ist im AV niedergeschrieben, dass der AN sich bereit
> erklaert "ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, ohne
> weitere Verguetungsansprueche, Ueberstunden zu leisten, soweit diese
> betrieblich erforderlich sind, angeordnet werden und nicht gegen die
> gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstossen. Etwa anfallende Ueberstunden
> sind mit dem vereinbarten monatlichen Brutto-Monatsgehalt abgegolten."

Unwirksam.

Was genau ist daran unwirksam oder macht die ganze Klausel unwirksam,
und warum?

Rupert Haselbeck
06.05.2007 - 14:52

Christoph Richter schrieb:

Des weiteren ist im AV niedergeschrieben, dass der AN sich bereit
erklaert "ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, ohne
weitere Verguetungsansprueche, Ueberstunden zu leisten, soweit diese
betrieblich erforderlich sind, angeordnet werden und nicht gegen die
gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstossen. Etwa anfallende
Ueberstunden sind mit dem vereinbarten monatlichen
Brutto-Monatsgehalt abgegolten."

Unwirksam.

Nach welcher Vorschrift denn?

MfG
Rupert

stefan lingnau
06.05.2007 - 15:08
Am 06.05.2007 14:38, Frank Kozuschnik wrote:

Unwirksam.

Was genau ist daran unwirksam oder macht die ganze Klausel unwirksam,
und warum?

Das würde mich auch mal Interessieren und zwar mit Quellenangaben.

Mein Arbeitgeber hatte soetwas auch erst in meinem Arbeitsvertrag drin.
Aber ich habe das durch: Überstunden werden gesammelt und mit Freizeit
abgegolten ersetzen lassen ;)

Ciao Stefan


Hans Beiger
06.05.2007 - 15:24
stefan lingnau schrieb:

Mein Arbeitgeber hatte soetwas auch erst in meinem Arbeitsvertrag drin.
Aber ich habe das durch: Überstunden werden gesammelt und mit Freizeit
abgegolten ersetzen lassen ;)

Ciao Stefan

Hi,

hast die Stelle gekriegt?

Hans



Kathinka Wenz
06.05.2007 - 16:23
Christoph Richter <c.email@anonym; wrote:

Andreas Zymny schrieb:
> Des weiteren ist im AV niedergeschrieben, dass der AN sich bereit
> erklaert "ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, ohne
> weitere Verguetungsansprueche, Ueberstunden zu leisten, soweit diese
> betrieblich erforderlich sind, angeordnet werden und nicht gegen die
> gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstossen. Etwa anfallende Ueberstunden
> sind mit dem vereinbarten monatlichen Brutto-Monatsgehalt abgegolten."
Unwirksam.

Das hatte ich ja auch gehofft, aber der Arbeitsrichter, mit dem ich mich
vor ein paar Wochen zu dem Thema unterhalten habe, sagte, dass die
Rechtsprechung dahingehend tendiert, diese Klausel auch ohne eine
Eingrenzung auf eine maximale Überstundenanzahl als wirksam
anzuerkennen, sofern das Gehalt hoch genug ist. Und mit hoch genug ist
nicht erst ein mittleres Managergehalt, sondern ein durchschnittliches
übertarifliches Gehalt reicht schon aus.

Ohne Aussage über das Gehaltsangebot im Vertrag des OP würde ich da also
keine Aussage zu treffen wollen.

Aber du darfst deine Aussage gerne mit ein paar aktuellen Urteilen
unterlegen, das würde mich sehr freuen.

Meine konkrete Frage ist: Ist diese Klausel bei einem Monatsgehalt von
a) 1750 Euro, b) 3000 Euro und c) 5000 Euro gültig?

Gruß, Kathinka

ToniA
06.05.2007 - 17:10
Am Sun, 06 May 2007 16:23:58 +0200 schrieb Kathinka Wenz:

Christoph Richter <c.email@anonym; wrote:

Meine konkrete Frage ist: Ist diese Klausel bei einem Monatsgehalt von
a) 1750 Euro, b) 3000 Euro und c) 5000 Euro gültig?

Eine Firma aus der näheren Umgebung meint, auch bei einem Gehalt von 1300,-
wären sämtliche Überstunden abgegolten. Zwar steht im AV geschrieben, dass
über die reguläre Arbeitszeit von 44 Std hinausgehende Mehrarbeit bis 48
Std abgegolten ist, aber die Realität sieht anders aus. In einigen
Abteilungen ist eine wöchentliche Arbeitszeit von ca 50 Std, und das ohne
Pausen, und das über viele Monate (wenn nicht Jahre) hinweg, die Regel. Ok,
in den Abteilungen werden dann überaus großzügige Gehälter von ca 2000,-
gezahlt, aber auch das nur an langjährige Mitarbeiter. Und wenn man schnell
wieder beim AAmt vorstellig werden möchte, braucht man das Thema
"Überstunden abfeiern" nur anzudeuten. Dann ist man weg, bevor man bis 3
zählen kann.

Und nein, fast niemand geht gerichtlich gegen den AG vor. Dabei stehen die
Chancen nicht schlecht, denn diejenigen, die es gewagt haben, haben (so
weit mir bekannt ist) alle gewonnen. Ach ja, Betriebsrat gibts auch nicht,
auch da wurden sämtliche vagen Versuche augenblicklich im Keim erstickt.

Ich könnte hier noch mehr Details liefern, aber ich merk schon, ich fang
nur wieder an, in bittere Erinnerungen zu versinken. Brauch ich am Sonntag
nicht. Es geht im übrigen um ein großes überregional handelndes
Unternehmen, dessen Name den meisten hier bekannt sein dürfte.

Gruß TA

Reinhard Zwirner
06.05.2007 - 18:36
Kathinka Wenz schrieb:

...

Meine konkrete Frage ist: Ist diese Klausel bei einem Monatsgehalt von
a) 1750 Euro, b) 3000 Euro und c) 5000 Euro gültig?

Hi Kathinka,

_grundsätzliche_ Überlegungen zur pauschalen Abgeltung von Mehrarbeit
mit Angabe von Rechtsprechung sind hier

<http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2006/nl_0906_32555266.php?navid>

unter Punkt 3.2.2 zu finden. Achtung: das Az. am Schluß des 3. Absatzes
lautet 5 AZR 545/0_4_!

HTH

Reinhard

Christoph Richter
06.05.2007 - 19:17
Frank Kozuschnik schrieb:
Christoph Richter schrieb:

Andreas Zymny schrieb:

AG und AN haben einen Arbeitsvertrag (AV) abgeschlossen, demnach der AN
eine woechentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ohne Pausen zu leisten hat.

Des weiteren ist im AV niedergeschrieben, dass der AN sich bereit
erklaert "ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, ohne
weitere Verguetungsansprueche, Ueberstunden zu leisten, soweit diese
betrieblich erforderlich sind, angeordnet werden und nicht gegen die
gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstossen. Etwa anfallende Ueberstunden
sind mit dem vereinbarten monatlichen Brutto-Monatsgehalt abgegolten."
Unwirksam.

Was genau ist daran unwirksam oder macht die ganze Klausel unwirksam,
und warum?

Zum Einen wird durch eine solche Klausel das Synallagma des AV berührt,
wenn und weil nicht feststeht, wie viele Überstunden der AG verlangen
kann. Zum Anderen verhindern solche Pauschalreglungen die gebotene
Transparenz, was im Hinblick auf die AGB-Kontrolle die allermeisten
Arbeitsverträge betrifft. Der AN kann nicht erkennen, wann und unter
welchen Voraussetzungen der AG Überstunden verlangen kann.

Christoph

Christoph Richter
06.05.2007 - 19:22
Rupert Haselbeck schrieb:
Christoph Richter schrieb:

Des weiteren ist im AV niedergeschrieben, dass der AN sich bereit
erklaert "ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, ohne
weitere Verguetungsansprueche, Ueberstunden zu leisten, soweit diese
betrieblich erforderlich sind, angeordnet werden und nicht gegen die
gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstossen. Etwa anfallende
Ueberstunden sind mit dem vereinbarten monatlichen
Brutto-Monatsgehalt abgegolten."
Unwirksam.

Nach welcher Vorschrift denn?

Je nachdem:

§ 138 BGB, §§ 305ff., insbesondere § 307 BGB.

Christoph

Kathinka Wenz
06.05.2007 - 19:26
Christoph Richter <christoph.richter.email@anonym; wrote:

Zum Einen wird durch eine solche Klausel das Synallagma des AV berührt,
wenn und weil nicht feststeht, wie viele Überstunden der AG verlangen
kann.

Doch, das steht hier ganz deutlich fest, bis zum Maximum der nach ArbZG
geregelten Wochenzeit, also 48h.

Gruß, Kathinka




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