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Unterscheidung "Probezeit"

Nicolas Schmidtmann
31.05.2007 - 11:14
Hallo,

als Berufsanfänger bekommt man ja immer einen Arbeitsvertrag mit
"Probezeit", in diesem Falle ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit 6
Monaten Probezeit.
Nun frage ich mich, was "Probezeit" eigentlich juristisch vom
Arbeitsrecht her in der Praxis bedeutet.

So habe ich zum Beispiel gefunden:
§4 BUrlG: Wartezeit
"Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen
des Arbeitsverhältnisses erworben."

Okay, also ich habe in der Probezeit noch keinen Urlaubsanspruch.

Welche Unterschiede gibt es sonst noch? Ich habe ja schon volles Gehalt,
und in der zweiten Jahreshälfte gibt es m.W. ja auch -wenn überhaupt-
nur sehr kurze Kündigungsfristen. Also wäre es für den Arbeitgeber kaum
schwieriger mich im 8 Monat als im 5 Monat zu feuern, oder?

Warum also "Probezeit"?

Vielen Dank für alle Hinweise im voraus!
Nico

Magnus Wallwitz
31.05.2007 - 11:50
Nicolas Schmidtmann wrote:

Also wäre es für den Arbeitgeber kaum
schwieriger mich im 8 Monat als im 5 Monat zu feuern, oder?

Doch, in der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, danach
muߟ er die Kündigung begründen, hat er keinen Grund, kann er Dich nicht
rauswerfen.

Warum also "Probezeit"?

Um zu testen, ob Du für den Job der richtige Mann bist.

MW


Tibor Lichtmann
31.05.2007 - 11:54
On 31 Mai, 11:14, Nicolas Schmidtmann <n.schmidtm...@gmx.de> wrote:

Nun frage ich mich, was "Probezeit" eigentlich juristisch vom
Arbeitsrecht her in der Praxis bedeutet.

Der primäre Unterschied liegt den Möglichkeiten zur Kündigung.

In der Probezeit kann der AG ohne Begründung mit einer relativ kurzen
Frist kündigen. Nach Ende der Probezeit gelten i.d.R. die tariflichen
bzw. gesetzlichen Fristen und noch wichtiger - er braucht eine
Begründung. Während eine Kündigung durch den AG in der Probezeit nur
in den seltensten Fällen anfechtbar ist, ist dies ansonsten durchaus
häufig.


"Markus Díegmann"
31.05.2007 - 12:07
"Nicolas Schmidtmann"

Okay, also ich habe in der Probezeit noch keinen Urlaubsanspruch.

Schon, nur kannst du ihn während der Probezeit nicht nehmen. Das wird aber
meist sehr flexibel gehandhabt, ein paar freie Tage sind bei Bedarf selten
ein Problem.

und in der zweiten Jahreshälfte gibt es m.W. ja auch -wenn überhaupt- nur
sehr kurze Kündigungsfristen. Also wäre es für den Arbeitgeber kaum
schwieriger mich im 8 Monat als im 5 Monat zu feuern, oder?

Es mag sein, dass die Kündigungsfristen zu Beginn im Einzelfall nicht
abweichen. Das tun sie dann aber mit der Zeit in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis, weil sie tariflich und gesetzlich gestaffelt sind.
Entscheidend ist, dass in der Probezeit seitens des AG kein Grund für eine
Kündigung angegeben werden muss, während ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
nach der Probezeit vom AG nicht mehr so einfach - besonders nicht mehr
grundlos - aufgelöst werden kann.

Bei einer kurzen Kündigungsfrist ist der Unterschied also nicht groß und
liegt vor allem in der Möglichkeit der grundlosen Kündigung. In vielen
Berufen liegt aber eine lange Kündigungsfrist im Interesse beider Parteien,
vor allem des AG. Der AG sichert sich so die Möglichkeit einer vernünftigen
Übergabe. Bei einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kann ein AN je nach
Urlaubsanspruch heute kündigen und morgen weg sein.

In manchen Jobs in das kein Problem, in anderen schon, wenn der neue AN
nicht von vorn anfangen will/soll bzw. erstmal gefunden werden muss. Dann
diskutiert man gern eine einvernehmliche Verlängerung gegen Zusatzzahlung
und das ist eigentlich genau die Situation, die eine Kündigungsfrist
vermeiden will. Also definiert man lieber von vornherein eine Frist, die im
Bedarfsfall zur Neubesetzung der Stelle ausreicht.

Ein lange Kündigungsfrist kann auch im Interesse des AN liegen - er hat mehr
Zeit, bei einer Kündigung seitens AG einen neuen Job zu finden. Allerdings
hat er auch weniger Flexibilität, sich selbständig anders zu orientieren,
denn offene Stellen sind häufig kurzfrisitig zu besetzen und wenige AGs
möchten ein halbes Jahr auf den neuen Mitarbeiter warten, weil seine
Kündigungsfrist das vorgibt. Diese fehlende Flexibilität wird meist durch
Gehalt kompensiert, Stellen mit langer Kündigungsfrist sind also i.d.R auch
Stellen mit vergleichsweise gutem Einkommen.

Grüße
Markus



Christoph Richter
31.05.2007 - 12:55
Magnus Wallwitz schrieb:
Nicolas Schmidtmann wrote:

Also wäre es für den Arbeitgeber kaum
schwieriger mich im 8 Monat als im 5 Monat zu feuern, oder?

Doch, in der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, danach
muß er die Kündigung begründen, hat er keinen Grund, kann er Dich nicht
rauswerfen.

Der AG muß die Kündigung auch nicht unbedingt nach der Probezeit
begründen. Zum Einen nicht wegen der Form, zum anderen außerhalb eines
wie auch immer gearteten Kündigungschutzes nicht.

[...]

Christoph

Christoph Richter
31.05.2007 - 13:05
Nicolas Schmidtmann schrieb:
Hallo,

als Berufsanfänger bekommt man ja immer einen Arbeitsvertrag mit
"Probezeit", in diesem Falle ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit 6
Monaten Probezeit.
Nun frage ich mich, was "Probezeit" eigentlich juristisch vom
Arbeitsrecht her in der Praxis bedeutet.

Das Vertragsverhältnis ist "lockerer", d.h. unter erleichterten
Umständen, vor allem relevant für den AG, beendbar.


So habe ich zum Beispiel gefunden:
§4 BUrlG: Wartezeit
"Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen
des Arbeitsverhältnisses erworben."

Okay, also ich habe in der Probezeit noch keinen Urlaubsanspruch.

Das stimmt im Ergebnis.


Welche Unterschiede gibt es sonst noch? Ich habe ja schon volles Gehalt,
und in der zweiten Jahreshälfte gibt es m.W. ja auch -wenn überhaupt-
nur sehr kurze Kündigungsfristen. Also wäre es für den Arbeitgeber kaum
schwieriger mich im 8 Monat als im 5 Monat zu feuern, oder?

Warum also "Probezeit"?

Es darum, die fachliche und persönliche Eignung festzustellen und ggf.
das Arbeitsverhältnis wieder einfach zu beenden.
Mittlerweile auch als befristestes Arbeitsverhältnis (im Gegensatz zu
Deinem unbefristeten) möglich, § 14 I Nr. 5 TzBfG.

Christoph

Nicolas Schmidtmann
31.05.2007 - 13:12

Bei einer kurzen Kündigungsfrist ist der Unterschied also nicht groß und
liegt vor allem in der Möglichkeit der grundlosen Kündigung.

Aha, so hatte ich das auch verstanden. Wo erfahre ich, welche
Kündigungsfristen nach der Probezeit auf mich zutreffen?
Ich glaube, das richtet sich ja nach den Monaten/Jahren der
Betriebszugehörigkeit, oder? Habe bei einem Blick ins KSchG keine
Staffelung o.ä. gefunden.

Vielen Dank,
Nico

Mark Riemann
31.05.2007 - 13:46
Hallo,

*Nicolas Schmidtmann* schrieb am 31.05.2007 13:12:
Aha, so hatte ich das auch verstanden. Wo erfahre ich, welche
Kündigungsfristen nach der Probezeit auf mich zutreffen?

Aus Deinem Arbeitsvertrag (AV) selbstverständlich. Alternativ von der
Personalabteilung oder dem Betriebsrat.


Ich glaube, das richtet sich ja nach den Monaten/Jahren der
Betriebszugehörigkeit, oder?

Nicht unbedingt. Wenn dann steht das in Deinem AV.


MfG
Mark

--
O.g. Mailadresse existiert zwar, wird aber nicht gelesen. Um mir eine
Mail zu schreiben, ersetze bitte das "news" durch "Mark". Vielen Dank.

Kathinka Wenz
31.05.2007 - 13:48
Nicolas Schmidtmann <n.email@anonym; wrote:

als Berufsanfänger bekommt man ja immer einen Arbeitsvertrag mit
"Probezeit", in diesem Falle ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit 6
Monaten Probezeit.
Nun frage ich mich, was "Probezeit" eigentlich juristisch vom
Arbeitsrecht her in der Praxis bedeutet.

Es hat nur eine einzige Bedeutung: BGB §622 erlaubt in Absatz 3 während
einer vereinbarten Probezeit eine Künidgungsfrist von 14 Tagen.

Alles andere ist nicht an die Probezeit gebunden, sondern definiert sich
direkt über die Länge der Betriebszugehörigkeit. So hat man erstmal nach
sechs Monaten Kündigungsschutz, egal, wie lang eine vereinbarte
Probezeit ist.

In einer vereinbarten Probezeit, längstens aber sechs Monate lang, kann
also mit einer Frist von weniger als vier Wochen zum 15. oder zu
Monateende, aber mindestens mit 14 Tagen gekündigt werden. Außer,
Tarifverträge lassen anderes zu.

Gruß, Kathinka


Kathinka Wenz
31.05.2007 - 13:55
Nicolas Schmidtmann <n.email@anonym; wrote:

Bei einer kurzen Kündigungsfrist ist der Unterschied also nicht groß und
liegt vor allem in der Möglichkeit der grundlosen Kündigung.

Ob eine Kündigung mit oder ohne Grund ausgesprochen werden kann, hat
aber genau gar nichts mit der Probezeit zu tun.


Aha, so hatte ich das auch verstanden. Wo erfahre ich, welche
Kündigungsfristen nach der Probezeit auf mich zutreffen?

Guck in deinen Arbeitsvertrag, in einen evtl. bestehenden Tarifvertrag
und wenn es den nicht gibt ins BGB §622. Dann vergleichst du die Fristen
und nimmst die jeweils längere, die gerade auf dich passt.

Gruß, Kathinka


Christoph Richter
31.05.2007 - 15:19
Kathinka Wenz schrieb:
Nicolas Schmidtmann <n.email@anonym; wrote:

als Berufsanfänger bekommt man ja immer einen Arbeitsvertrag mit
"Probezeit", in diesem Falle ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit 6
Monaten Probezeit.
Nun frage ich mich, was "Probezeit" eigentlich juristisch vom
Arbeitsrecht her in der Praxis bedeutet.

Es hat nur eine einzige Bedeutung: BGB §622 erlaubt in Absatz 3 während
einer vereinbarten Probezeit eine Künidgungsfrist von 14 Tagen.

Alles andere ist nicht an die Probezeit gebunden, sondern definiert sich
direkt über die Länge der Betriebszugehörigkeit. So hat man erstmal nach
sechs Monaten Kündigungsschutz, egal, wie lang eine vereinbarte
Probezeit ist.

In einer vereinbarten Probezeit, längstens aber sechs Monate lang,

Die Dauer einer probezeit ist nicht vorgeschrieben.
Zwar orientiert sich die Dauer grundsätzlich an der Wartezeit des § 1
KSchG, die Probezeit kann aber im Einzelfall, bei Vorleigen besonderer
Umstände, länger als sechs Monate sein.

[...]

Christoph

Matthias Frank
31.05.2007 - 15:51
Christoph Richter wrote:


Die Dauer einer probezeit ist nicht vorgeschrieben.
Zwar orientiert sich die Dauer grundsätzlich an der Wartezeit des § 1
KSchG, die Probezeit kann aber im Einzelfall, bei Vorleigen besonderer
Umstände, länger als sechs Monate sein.

Allerdings hat das in der Praxis kaum Auswirkungen.
Ausser es wären Vereinabrungen getroffen wie, nach der Probzeit
gibt es eine Gehaltserhöhung o.ä.
MfG
Matthias

Christoph Richter
31.05.2007 - 16:28
Matthias Frank schrieb:
Christoph Richter wrote:


Die Dauer einer probezeit ist nicht vorgeschrieben.
Zwar orientiert sich die Dauer grundsätzlich an der Wartezeit des § 1
KSchG, die Probezeit kann aber im Einzelfall, bei Vorleigen besonderer
Umstände, länger als sechs Monate sein.

Allerdings hat das in der Praxis kaum Auswirkungen.

Das kann offensichtlich erhebliche Auswirkungen haben, nämlich eben die
längere Dauer der Probezeit und damit evtl. die entsprechenden Nachteile
für den AN.
Wie immer kommt es jedoch auf den konkreten Fall an und da gibt es mehr
Fälle als nur den der vorgeschalteten der vorgeschalteten Probezeit, die
hier scheinbar alle nur kennen und meinen und die natürlich nur
Auswikrungen in Bezug auf die kürzere Kündigungsfrist hat.


Christoph

Stephan Behrendt
31.05.2007 - 18:06
On 31 Mai, 12:07, "Markus DDegmann" <usenet...@diegmann.info> wrote:
"Nicolas Schmidtmann"

> Okay, also ich habe in der Probezeit noch keinen Urlaubsanspruch.

Schon, nur kannst du ihn während der Probezeit nicht nehmen. Das wird a=
ber
meist sehr flexibel gehandhabt, ein paar freie Tage sind bei Bedarf selten
ein Problem.

In der sechsmonatigen Probezeit besteht Urlaubsanspruch auf den
anteiligen Teil, also die Hälfte des Jahresurlaubs.
Beim unbefristeten Vertrag besteht schon am Jahresanfang der volle
Anspruch.

Stephan


Stephan Behrendt
31.05.2007 - 18:07
On 31 Mai, 15:51, Matthias Frank <ciba-frank-n...@web.de> wrote:
Christoph Richter wrote:

> Die Dauer einer probezeit ist nicht vorgeschrieben.
> Zwar orientiert sich die Dauer grundsätzlich an der Wartezeit des 7=
1
> KSchG, die Probezeit kann aber im Einzelfall, bei Vorleigen besonderer
> Umstände, länger als sechs Monate sein.

Allerdings hat das in der Praxis kaum Auswirkungen.
Ausser es wären Vereinabrungen getroffen wie, nach der Probzeit
gibt es eine Gehaltserhöhung o.ä.
MfG
Matthias

Die Praxis sieht doch zunehmend anders aus.
Zusätzlich zur maximalen Probezeit werden Zeitverträge bis zu den
maximalen zwei Jahren abgeschlossen. Das ergibt eine "Probezeit" von
zwei Jahren statt sechs Monaten.

Stephan





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